AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich

Für sämtliche Lieferungen (Kaufverträge, Werklieferungsverträge usw.) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Bestellers), die mit den nachstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für die Werner Weide GmbH (im folgenden Verkäufer) unverbindlich, auch wenn diese ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, der Verkäufer stimmt einer den nachstehenden Bedingungen abweichenden Regelung ausdrücklich schriftlich zu. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

II. Preise
Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, unfrei zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportgeschäften trägt der Besteller die jeweils gültigen Einfuhrsteuern und Gebühren.

III. Liefer- und Lieferungszeit
Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben.

Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort Rodenbach.

Befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug, so muss ihm der Kunde (Besteller), bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen setzen.

Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kommt der Verkäufer erst durch Mahnung des Kunden (Bestellers) in Verzug. Die Mahnung hat schriftlich zu erfolgen, der Kunde (Besteller) muss den Verkäufer auffordern, binnen angemessener Frist, mindestens 8 Wochen, zu liefern.

Kann der Verkäufer seine Lieferpflichten durch z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Verstöße seiner Vertragspartner, insbesondere das Ausbleiben von Lieferungen an den Verkäufer, oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände nicht erfüllen, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Kunden (Bestellers) einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.

Für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht.

IV- Lieferungsbedingungen/Aufrechnung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung fällig. Der Kunde (Besteller) kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet. Im Falle des Verzuges des Kunden (Bestellers) ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, bei Kaufleuten in Höhe von 8 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Kann der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden (Bestellers) und sind sofort fällig.

Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks gelten Forderungen des Verkäufers erst mit endgültiger Einlösung als bezahlt.

Wenn der Kunde (Besteller) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellen, wie z.B. die Ergebnislosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden (Besteller), die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach jeweiligem nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder vergleichbare Maßnahmen, so werden alle Forderungen des Verkäufers, auch soweit er dafür Wechsel entgegengenommen hat, sofort fällig.

Zu weiteren Lieferungen ist der Verkäufer in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Kunde (Besteller) Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet und leistet. Bietet der Kunde (Besteller) keine Barzahlung an, so ist der Verkäufer berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

Ist der Kunde (Besteller) Kaufmann, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers nicht zu. Ist er kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn sie vom Verkäufer anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur endgültigen Einlösung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.

Erwirbt der Kunde (Besteller) durch Verbindung, Vermengung, Vermischung bzw. Verarbeitung oder Bearbeitung der Lieferung des Verkäufers (mit anderen Lieferungen) Allein- oder Miteigentum, so steht dem Verkäufer Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis der Lieferung des Verkäufers zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Sachen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gem. § 950 BGB erfolgt für den Verkäufer, ohne dass der Verkäufer daraus verpflichtet würde. In Fällen einer Kollision dieser Klausel mit Klauseln an der Lieferanten weiterer benutzten Einzelteile erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle und richtet sich der Anteil des Verkäufers nach dem Verhältnis der Lieferung des Verkäufers zu den übrigen. Die Verwahrung hat in sämtlichen Fällen unentgeltlich zu erfolgen. Der Wert der Lieferung des Verkäufers bestimmt sich nach dem Lieferpreis des Verkäufers einschließlich Mehrwertsteuer und ohne Skontoabzug.

Bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Verkäufer gegen den Kunden zustehender Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist eine Verwertung  oder Sicherungsübereignung der vom Verkäufer gelieferten bzw. in seinem Miteigentum stehenden Ware untersagt. Weiterhin ist eine Weiterveräußerung untersagt, es sei denn, der Kunde (Besteller) erwirbt die vom Verkäufer gelieferten Gegenstände zum Zwecke der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist er widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im eigenen Namen weiter zu veräußern, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist.

Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung. Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Einleitung der Zwangsverwaltung. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge. Für den Fall einer Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der Kunde (Besteller) die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware des Verkäufers bestimmt sich nach dessen Listenpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug. Der Kunde (Besteller) ist auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde (Besteller) bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter hat dem Verkäufer auf sein Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Verkäufer ist ermächtigt, im Namen des Kunden (Bestellers), den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Eine Rücknahme des Vorbehaltsgutes ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Letzteres gilt nur, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, vor der Rücknahme eine Nachfrist zu setzen. Übersteigen die dem Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 25 %, gibt der Verkäufer die Sicherungen insoweit frei.

VI. Mängel / Gewährleistung
Für die Gewährleistung des Verkäufers und sonstige Haftung wegen Liefer- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder Leistungen gelten die folgenden Regelungen:

Beanstandungen der Lieferungen bzw. Leistungen des Verkäufers einschließlich von Falschlieferungen, sind dem Verkäufer innerhalb 7 Tage nach Empfang der Ware oder Erbringung der Leistungen bzw. bei Vorliegen verdeckter Fehler innerhalb 7 Tage nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen, sofern der Kunde (Besteller) Kaufmann ist.

Werden die vom Verkäufer gelieferten Gegenstände ohne dessen Mitwirkung repariert oder verändert oder wurden Wartungs- oder Einbauvorschriften nicht eingehalten, so erlischt die Gewährleistungshaftung des Verkäufers. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Kunde (Besteller) das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In diesem Fall werden ihm die Kosten erstattet, die dem Verkäufer bei Vornahme der Nachbesserung entstanden wären.

Werden Erzeugnisse nach vom Kunden (Besteller) erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haftet der Verkäufer nur für die Fertigung.

Wird der Verkäufer von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht im Fertigungsbereich des Verkäufers, sondern in dem des Kunden (Besteller) zuzurechnenden Bereich haben, ist der Kunde (Besteller) verpflichtet, den Verkäufer von derartigen Ansprüchen freizustellen. Für Schäden, die durch Fremderzeugnisse verursacht wurden, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers zunächst auf die Abtretung der dem Verkäufer gegen den Zulieferer, Auftragsfertiger oder ähnliches zustehenden Ansprüche und besteht nur eine subsidiäre Haftung.

Im Fall begründeter Mängelrügen mit Ausnahme des Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Zeit die mangelhafte Lieferung oder Leistung nachzubessern. Ggf. kann der Verkäufer statt dessen gegen Rücknahme der beanstandeten Ware unter Ausschluss der Aus- und Einbaukosten oder Montagekosten eine Ersatzlieferung vornehmen.

Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haftet der Verkäufer (A) in gleicher Weise wie die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung (B) bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung geltenden Gewährleistungsfrist, mindestens aber für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Abschluss der Nachbesserung oder Erbringung der Ersatzlieferung oder Leistung.

Der Kunde (Besteller) ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Anforderung bei Mängelrügen ein Muster der mangelhaften Artikel zu übersenden.

Kommt es weder zu einer Nachbesserung, noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Kunde (Besteller) nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 5 Arbeitstagen zum Rücktritt oder zur, der Bedeutung des Mangels angemessenen, Herabsetzung der Vergütung berechtigt. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadenersatz aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gegenüber Kaufleuten beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe und der leitenden Mitarbeiter des Verkäufers bzw. des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe oder Mitarbeiter des Verkäufers bzw. dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beschränkt. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur dann übernommen, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. Für die Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt gegenüber Kaufleuten der vorstehende Absatz entsprechend. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist das Rücktritts- oder Minderungsrecht durch einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch entsprechend der im vorstehenden Absatz getroffenen Regelung ersetzt. Handelt es sich um teilbare Lieferungen oder Leistungen oder betrifft der Mangel nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berührt nicht bestehende Zahlungspflichten und Fristen.

Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens des Betriebs des Verkäufers in Rodenbach.

VII. Gefahr, Übergang und Transport
Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden (Bestellers), es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Die Gefahr geht auf den Kunden (Besteller) über, sobald die ordnungsgemäß verpackten Artikel einem Spediteur oder eigenen Transportpersonen des Verkäufers übergeben worden sind.

Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

Eine Versicherung gegen Transportschäden sind nur auf Wunsch des Kunden (Bestellers) gegen Übernahme der Kosten vorgenommen.

VIII. Pauschalierter Schadenersatz bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Kunden
Verweigert der Kunde (Besteller) auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 6 Wochen die Abnahme der Artikel oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so hat er an den Verkäufer einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dem Kunden (Besteller) bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Verkäufer wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Kommt der Kunde (Besteller) seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer nach, so kann sich dieser vom Vertrag lösen. Der Verkäufer hat dann Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kunden (Besteller) in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Kunden (Besteller) bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Verkäufer wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 IX. Gerichtsstandsvereinbarung
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 63517 Rodenbach.

Gegenüber Kaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche der Gerichtsstand Hanau vereinbart. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden (Bestellers) zu klagen.

X. Anwendbarkeit deutschen Rechts
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, auch bei Lieferungen in das Ausland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.

Übersetzungen dieser Vereinbarung sollen nur den Umgang mit dieser erleichtern. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten ist der deutsche Text zugrunde zu legen.